Honorar für Architektenleistungen
richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI).
Es gibt, je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens, fünf Honorarzonen
(HOAI § 5):
richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI).
Es gibt, je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens, fünf Honorarzonen
(HOAI § 5):
I = | sehr geringe Planungsanforderungen |
II = | geringe Planungsanforderungen |
III = | durchschnittliche Planungsanforderungen |
IV = | überdurchschnittliche Planungsanforderungen |
V = | sehr hohen Planungsanforderungen |
Sodann ist das Architektenhonorar abhängig von den anrechenbaren Baukosten.
In der Regel, z. B. bei Neubauten, umfasst die gesamte Planungsleistung (100 %) alle Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Abschlussdokumentation und Objektbetreuung. Das Honorar hierfür ist aus einer Tabelle (HOAI § 34) in Abhängigkeit von der Honorarzone zu entnehmen. Es ist mit zunehmender Bausummen degressiv.
So beträgt z. B. das Honorar für 100 % Planungsleistung in Honorarzone III, Mindestsatz, für ein Gebäude von 100.000 Euro anrechenbaren Baukosten 12.442,00 Euro (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer), also ca. 12,4 %. Für ein Gebäude mit anrechenbaren Baukosten von 10.000.000,00 Euro beträgt das Honorar entsprechend 752.869,00 Euro, also nur 7,5 %.
Werden nicht alle Leistungsphasen erbracht, fällt entsprechend nur anteilig Honorar an.
Für Umbauten und Modernisierungen, also Leistungen im Bestand, wird üblicherweise ein Zuschlag nach HOAI § 35 vereinbart, der den mit dem Umgang mit Altbausubstanz verbundenen Schwierigkeiten gerecht wird. Ähnliches gilt für Instandhaltungen und Instandsetzungen gemäß HOAI § 36.
Im konkreten Fall beraten wir hierzu natürlich umfassend und beantworten alle anfallenden Fragen vor Abschluss eines Architektenvertrages.